Satzung des Bezirks-Schützenverbandes Grafschaft Diepholz e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein, nachstehend Verband genannt, führt den Namen Bezirks-Schützenverband Grafschaft Diepholz e.V.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Diepholz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss der im Landkreis Diepholz bestehenden und noch zu gründenden Schützen – und Schießsport -treibenden Vereine.
2. Zur Erreichung des Vereinszweckes obliegt dem Verband:
a) die Pflege und Förderung des Schießsportes nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes.
b) die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses auf schießsportlichen Gebiet.
c) die Förderung des Breitensportes in den Vereinen und im Verband sowie die Durchführung des Leistungssportes.
d) die Aus- und Fortbildung von Vereinssportleitern sowie der Führungskräfte.
e) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
f) die Vertretung der Mitglieder gegenüber den übergeordneten Schützenverbänden, den übrigen sportlichen Verbänden sowie den staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen.
g) die Beratung der Mitglieder in allen den Schützenwesen betreffenden Angelegenheiten.
h) der Erlass von Ordnung und Richtlinien grundsätzlicher Natur im sportlichen und organisatorischen Bereich mit bindender Wirkung für die Mitglieder des Verbandes.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Verbandes

1. Der Verband hat weder parteipolitische oder konfessionelle Ziele noch Tendenzen dieser Art. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuergesetzgebung. Der Verband ist selbstlos tätig. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle der Auflösung ist das verbleibende Verbandsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Bei Auflösung des Bezirks-Schützenverbandes Grafschaft Diepholz ist das gesamte vorhandene Vermögen dem Nordwestdeutschen Schützenbund zur Verfügung zu stellen, mit der Auflage, es für Zwecke des Schießsportes einzusetzen und gegebenenfalls einer der Tradition und Aufgaben des Bezirks-Schützenverbandes Grafschaft Diepholz übernehmenden Institution zu übertragen.
2. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden die im Interesse des Verbandes erwachsenen Auslagen erstattet. Über die Höhe entscheidet das Präsidium.

§ 4 Mitgliedschaft des Verbandes in anderen Organisationen

1. Der Verband ist in seiner Eigenschaft als Bezirks-Schützenverband unmittelbares Mitglied im Nordwestdeutschen Schützenbund und erkennt deren Satzung an. Sämtliche übergeordnete Organbeschlüsse sind für den Bezirk-Schützenverband Grafschaft Diepholz e. V. und seine Mitglieder verbindlich und werden uneingeschränkt akzepttiert.
2. Über die Mitgliedschaft zu anderen Verbänden und Arbeitsgemeinschaften entscheidet des Gesamtpräsidium.
3. Über die Entsendung von Vertretern des Verbandes in diese Verbände oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet das Präsidium.
4. Die entsandten Vertreter haben den Verband entsprechend den Beschlüssen seiner Organe zu vertreten und die Interessen des Verbandes zu waren.

§ 5 Gliederungen des Verbandes

1. Der Verband ist zur besseren Betreuung der Mitgliedsvereine in vier Kreisverbände unterteilt.
Diese führen die Namen:

Kreisverband I
Kreisverband II
Kreisverband III
Kreisverband IV

2. Für die Kreisverbände gilt eine Geschäftsordnung die als Anhang zu dieser Satzung für die Kreisverbände bindend ist. Die Geschäftsordnung für die Kreisverbände ist Bestandteil der Satzung des Bezirks-Schützenverbandes Grafschaft Diepholz e.V.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jeder Schützen- und Schießsport treibende Verein des Landkreises Diepholz kann Mitglied im Verband werden.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Mit der Anmeldung ist eine Mitgliederliste, die alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder enthalten muss, dem Verband einzureichen.
3. Die Mitgliedschaft im Verband können nur Vereine erwerben, Schießgruppen aus Vereinen können nicht Mitglied werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
4. Nach erfolgter Aufnahme ist der laufende Jahresbeitrag zu entrichten. Die aufgenommenen Vereine erhalten nach Zahlung des Jahresbeitrages eine Bestätigung über ihre Mitgliedschaft.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber der Geschäftstelle des Verbandes zu erklären.
3. Im Falle der Auflösung endet die Mitgliedschaft mit der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
4. Der Ausschluss des Mitgliedes kann erfolgen, wenn trotz wiederholter Mahnungen die fälligen Jahresbeiträge nicht gezahlt werden oder das Mitglied sich grober Verstöße gegen diese Satzung schuldig macht.
5. Über den Ausschluss beschließt das Gesamtpräsidium mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes. Gegen die Entscheidung kann der Delegiertentag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides angerufen werden, der dann endgültig auf dem nächsten Delegiertentag mit Stimmenmehrheit entscheidet. In dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
6. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verfällt jeglicher Anspruch an das Verbandsvermögen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Verbandes mitzuwirken.
2. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmenballung innerhalb eines Vereins ist jedoch zulässig.
3. Anträge können durch die Mitglieder, deren Delegierte, die Mitglieder des Präsidiums und des Gesamtpräsidiums gestellt werden.
4. Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrung ihrer Interessen im Rahmen des § 2 dieser Satzung, soweit der Verband rechtlich, personell und finanziell dazu in der Lage ist.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes gefährdet werden könnte. Sie haben insbesondere die Satzung des Verbandes, seinen Ordnungen und Richtlinien sowie die Organbeschlüsse zu beachten.
2. Die Mitglieder haben jährlich die Mitgliedermeldungen und die Zahlung der Jahresbeiträge zu den vom Verband festgesetzten Terminen zu erbringen. Dieses gilt auch für beschlossene Leistungen und Umlagen.
3. Über Höhe der Leistungen ( Ziffer 2 ) entscheidet der Delegiertentag über das Einzugsverfahren das Präsidium.
4. Die Vereine sind verpflichtet, ihre Mitglieder gegen Unfall und Haftpflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu versichern. Sie haben die Einhaltung der Verpflichtung auf Anforderung dem Verband nachzuweisen.
5. Der Verein haftet für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der Versicherungspflicht ergeben.
6. Die Teilnehmer an schießsportlichen Veranstaltungen haben den Versicherungsnachweis zu erbringen. Geschieht das nicht, kann der Veranstalter die Starterlaubnis versagen.

D. Vertretung des Verbandes

§ 10 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind der Delegiertentag, das Gesamtpräsidium und das Präsidium.

§ 11 Delegiertentag

1. Der Delegiertentag des Verbandes setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Gesamtpräsidiums
b) der von den Vereinen entsandten Delegierten
2. Die Mitglieder zu 1 a) können nicht gleichzeitig Delegierte für ihren Verein sein.
3. Die Vereine können für je angefangene 50 Mitglieder zwei Delegierte entsenden Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der bis zum 31.12. des Vorjahres abgerechneten Mitgliederzahl. Die Benennung der Delegierten obliegt den Vereinen.
4. Jährlich muß mindestens ein Delegiertentag stattfinden. Der Delegiertentag führt die Bezeichnung Bezirks-Delegiertentag. Weitere Delegiertentage sind einzuberufen, wenn das Gesamtpräsidium dieses mit Stimmenmehrheit beschließt.
5. Der Delegiertentag ist vom Präsidenten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 21 Tagen einzuberufen In dringenden Fällen kann der Präsident die Ladungsfrist abkürzen. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
6. Die Einladungen erfolgen durch einfache Postzustellung.
7. Anträge zur Tagesordnung müssen von den Vereinen, falls gewünscht, 10 Tage vorm Delegiertentag der Geschäftsstelle des Verbandes eingereicht werden.
8. Der Delegiertentag wird vom Präsidenten geleitet.

§ 12 Aufgaben des Delegiertentages

1. Dem Delegiertentag obliegt
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums,
b) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Präsidiums,
d) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, ihrer Stellvertreter sowie der Kassenprüfer,
e) die Festsetzung von finanziellen Leistungen,
f) die Änderung oder Neufassung der Satzung,
g) die Bestimmung des Ortes des nächsten Delegiertentages,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern für besondere Leistungen,
i) die Auflösung des Verbandes,
k) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben dieser Satzung.

§ 13 Das Gesamtpräsidium

1. Dem Gesamtpräsidium gehören an:
a) die Mitglieder des Präsidiums,
b) die Kreispräsidenten bzw. deren Beauftragte,
c) die Vertreter zu § 15 Ziffer 1c bis 1h.
2. Die Präsidenten der Kreisverbände, die dem Präsidium des Verbandes angehören, werden stimmberechtigt durch einen Beauftragten vertreten.
3. Der Präsident beruft die Sitzungen des Gesamtpräsidiums nach Bedarf ein und leitet sie. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einen Viertel der Mitglieder ( Ziffer 1 ) beantragt wird.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
5. Auf Beschluss des Präsidiums können die Referenten des Verbandes zu den Sitzungen mit beratender Stimme zugezogen werden. Zur Sitzung anlässlich des Delegiertentages sind sie heranzuziehen.

§ 14 Aufgaben des Gesamtpräsidiums

Dem Gesamtpräsidium obliegt :
a) die Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung zuweist, das Präsidium verlegt oder der Delegiertentag überträgt,
b) der Erlass von Ordnungen bzw. Richtlinien organisatorischer und sportlicher Natur mit Wirkung für den Verband und seiner Gliederungen,
c) der Ausschluss von Mitgliedern,
d) die Zahl der Referenten des Verbandes,
e) die Entscheidung über Mitgliedschaft zu anderen Verbänden und Arbeitsgemeinschaften,
f) die Bestellung von Ausschüssen, sowie die Entscheidung über deren Zusammensetzung und Aufgaben.

§ I5 Präsidium

1. Dem Präsidium gehören an :
a) Präsident
b) zwei Vizepräsidenten
c) Geschäftsführer
d) Schatzmeister
e) Sportleiter
f) Damensportleiterin
g) Jugendsportleiter
h) Pressewart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Die Vertretung des Verbandes erfolgt gemeinschaftlich durch zwei Präsidiumsmitglieder, wobei im Innenverhältnis der Präsident bei der Vertretung nicht übergangen werden darf.
3. Für die Mitglieder zu c) bis h) werden bei Verhinderung deren Vertreter tätig, zu e) sind zwei Vertreter zu wählen.
4. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums und ihrer Vertreter beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums oder ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger auf dem nächsten Delegiertentag für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Für die Übergangszeit kann das Präsidium bei Bedarf einen Vertreter bestellen.
6. Das Amt endet mit Ablauf der Wahlzeit, sowie durch Rücktritt, Tod, Verlust der Mitgliedschaft oder Abwahl.
7. Die Wahlzeit endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Maßgebend ist der Zeitpunkt des entsprechenden ordentlichen Delegiertentages. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden, er ist nicht widerrufbar. Während eines Ausschlussverfahren ruht die Amtstätigkeit
8. Ist der Präsident länger als acht Wochen an der Ausübung seines Amtes verhindert, so übernehmen die Vizepräsidenten gleichberechtigt die Amtsgeschäfte. In allen anderen Fällen trifft diese Bestimmung der Präsident.

§ 16 Aufgaben des Präsidiums

1. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden.
2. Zu den Aufgaben gehören insbesondere :
a) die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes,
b) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der übrigen Organe,
c) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und des Jahresabschlusses,
d) die ordnungsmäßige Verwaltung der Haushaltsmittel und die wirtschaftliche und sichere Anlage des Vermögens,
e) die Aufnahme von Mitgliedern,
f) die Regelung des Einzuges der Leistungen,
g) die Bestellung von Vertretern in den Verbänden und Arbeitsgemeinschaften,
h) die Bewilligung von Auslagenersatz.
i) die aktive und ordnungsgemäße Pressearbeit zur Information der Mitglieder.
3. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie. Auf Verlangen von drei Präsidiumsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

§ 17 Ausschüsse

1. Als ständiger Ausschuss wird der Sportausschuss und der Ehrungsausschuss gebildet. Weitere Ausschüsse können durch das Gesamtpräsidium bestellt werden. Der Sportausschuss kann weitere Unterausschüsse bilden.
2. Beschlüsse der Ausschüsse, die für den Verband und seine Gliederungen von besonderer Bedeutung sind, bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.
3. Über den Inhalt der Beschlüsse ist das Präsidium unverzüglich zu unterrichten.

E. Verwaltung des Verbandes

§ 18 Aufgaben der einzelnen Präsidiumsmitglieder

1. Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, vertreten den Verband nach innen und außen.
2. Der Geschäftsführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten, führt die Mitgliederlisten und die Protokolle. Die Protokolle sind vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind jeweils in der nächsten Sitzung zu verlesen. Der Geschäftsführer hat sämtliche Akten ordnungsgemäß zu führen und aufzubewahren.
3. Der Schatzmeister führt das gesamte Kassenwesen in eigener Verantwortung. Er hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die einzelnen Posten durch prüfungsfähige Belege nachzuweisen. Außerplanmäßige Ausgaben dürfen erst nach Anweisung durch den Präsidenten geleistet werden. Bei der ordentlichen Delegiertenversammlung hat der Schatzmeister eine von den Kassenprüfern bereits geprüfte Jahresabrechnung vorzulegen.
4. Der Sportleiter leitet das gesamte Schießwesen nach der Schieß- und Sportordnung des Deutschen Schützenbundes. Die Damensportleiterin und der Jugendsportleiter unterstützen ihn bei der Arbeit.
5. Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, kann sich nach eigenem Ermessen über die ordnungsmäßige Führung des Verbandes unterrichten lassen, Einsicht in Bücher und Belege ist ihm zu gewähren.

§ 19 Kassenprüfung

1. Durch drei vom Delegiertentag für ein Jahr zu wählende Kassenprüfer ist mindestens zu Beginn des Geschäftsjahres eine Prüfung der Buch- und Kassenführung des Vorjahres vorzunehmen. Eine zweite Prüfung kann einmal im Jahr, auch als unvermutet durchgeführt werden.
2. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Präsidium, dem Gesamtpräsidium und dem Delegiertentag schriftlich, erforderlichenfalls auch mündlich, zu berichten. Die Kassenprüfer stellen den eventuellen Antrag auf Entlastung des Präsidiums.
3. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.

F. Verschiedenes

§ 20 Beschlussfähigkeit der Organe und Ausschüsse

1. Die Organe und Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Dieses ist vor Beginn der Sitzung festzustellen.
2. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist, § 23 Ziffer 2 bleibt unberührt. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
3. Die Beschlussfähigkeit gilt solange, wie sie nicht angezweifelt wird.

§ 21 Wahlen und Abstimmungen der Organe und Ausschüsse

1. Gewählt wird schriftlich und geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, wird, wenn niemand widerspricht, offen gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident des Verbandes werden geheim gewählt.
2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben werden. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter gezogene Los.
3. Vor Beginn einer schriftlichen Wahl sind die Stimmenzähler zu wählen.
4. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5. Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen werden ungültige Stimmen oder Enthaltungen nicht mitgezählt.
6. Nicht anwesende Personen können gewählt werden, wenn sie vor der Wahl schriftlich erklärt haben, das Amt im Falle einer Wahl anzunehmen.

§ 22 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen sind der Einladung zum
Delegiertentag beizufügen.
2. Die Beschlüsse über Änderungen bzw. Neufassung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der gültigen Stimmen. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Stimmenballung innerhalb eines Vereins ist zulässig.

§ 23 Auflösung des Verbandes

1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem außerordentlichen Delegiertentag entschieden werden.
2. Von der nach § 11 möglichen Stimmenzahl müssen mindestens Zweidrittel anwesend oder vertreten sein. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, so ist binnen 4 Wochen ein neuer außerordentlicher Delegiertentag einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Von den stimmberechtigten Erschienenen müssen mindestens Dreiviertel für die Auflösung stimmen. Stimmerübertragung ist nicht zulässig. Stimmenballung innerhalb eines Vereins ist zulässig.

§ 24 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 10.12.1964 tritt damit außer kraft.
Beschlossen auf dem Bezirks-Delegiertentag in Scholen am 18. März 2006 Namens des Bezirks-Schützenverbandes Grafschaft Diepholz e.V.