Schützenvereine und Mindestlohn

von Marianne Vallan

Aktuelles im Detail

Schützenvereine und Mindestlohngesetz

08.08.2014 
Der Deutsche Bundestag hat das in den vergangenen Monaten  kontrovers diskutierte „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“  verabschiedet: Bestandteil dieses Gesetzes ist in Artikel 1 das Mindestlohngesetz (MiLoG). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat das Gesetzgebungs-verfahren von Beginn an aufmerksam verfolgt und die  Auswirkungen auf den Sport und somit auch auf die Schützenvereine  geprüft.
Wie der DOSB mitteilt, hat das Bundesministerium für Arbeit und  Soziales (BMAS) Verständnis für die Besonderheiten der Beschäftigung  ehrenamtlicher Personen gezeigt, die für ihre Tätigkeit kein Gehalt,  sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten. So wurde etwa in  § 22 Absatz 3 MiLoG klargestellt, dass ehrenamtlich Tätige nicht unter  dieses Gesetz fallen.
Die Beschlussempfehlung des Bundestagesausschusses für Arbeit und  Soziales vom 2. Juli 2014 hierzu lautet: „Die Koalitionsfraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer  ‚ehrenamtlichen Tätigkeit‘ im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer  dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten  finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.  Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für  mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe,  unschädlich.
Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den  Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und  nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.“
Zu diesem wichtigen Thema hat der DOSB acht Fragen an das Ministerium gerichtet, die Sie über diesen Link einsehen können.

Eine fachliche Bewertung zum Schreiben des DOSB finden Sie über diesen Link.


Quelle: DOSB

Bereich: Allgemein

Von: DSB

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